"The problems of puzzles are very near the problems of life."
-Ernő Rubik-

Verschwiegenheitspflicht

Es bleibt unter uns

SCHWEIGEPFLICHT

§ 37 Psychologengesetz bestimmt, dass Klinische PsychologInnen und
GesundheitspsychologInnen, sowie ihre Hilfspersonen einschließlich
Fachauszubildende zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres
Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung
anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet sind.

Ziel der Verschwiegenheitspflicht ist es, den Schutz des für eine erfolgreiche
Behandlung unabdingbaren Vertrauensverhältnisses zwischen
GesundheitspsychologIn und/ oder Klinischer PsychologIn und PatientInnen
sicherzustellen.

Die Verschwiegenheitspflicht darf grundsätzlich nur dann gebrochen werden,
wenn das unbedingt notwendig ist, um eine akute Gefahr für Leib, Leben und
Gesundheit von einer bestimmten Person abzuwenden. Das bloße Wissen um
gefährliche Handlungen reicht in diesem Fall noch nicht aus. Entschuldigt wäre
nur eine gegenwärtige oder unmittelbare Gefahr, die den Eintritt des Schadens als
sicher oder höchst wahrscheinlich erscheinen lässt.